Skandalöses Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes Leipzig
Das Urteil vom 15.04.2015 weist die Klage von Altanschließern zurück. Angeblich sind die Forderungen der Zweckverbände rechtens und nicht zu beanstanden. Dies betrifft zunächst aber nur die Beitragsbescheide, die vor dem 01.01.2009 erlassen wurden.
Begründung in einfachen Worten: dem KAG-MV fehlt zwar eine Regelung zur endgültigen Verjährung von Beitragsansprüchen. Dies war bis zum 31.08.2008 aber angeblich weniger schlimm, weil das KAG eine Regelung zur frühestmöglichen Verjährung zu diesem Datum enthält (sehr umstritten). Die fast 20 jährige "Aufarbeitungszeit für die Wirren der Wendezeit" erscheint den Herren Richtern angemessen. Verständlich, sie arbeiten schließlich selbst in dem Tempo und sorgen mit unklaren Urteilen dafür, dass fleißig weiter "aufgearbeitet" und damit abkassiert werden kann ;-}.
Das Gericht stellt allerdings klar, dass das KAG-MV gegen das Grundgesetz verstößt und geändert werden muss. Was mit Bescheiden passiert, die auf Basis dieses KAG nach dem 31.12.2008 erlassen wurden, bleibt unklar. Rein rechtlich gesehen sind diese Bescheide aufgrund fehlender Rechtsgrundlage unwirksam. Ob Innenministerium, Verbandsvorsteher und Richter dies in diesem "Rechtsstaat" genauso sehen, bleibt abzuwarten.